BAFA-Merkblatt für Energieaudits gemäß §8 Abs.1 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) veröffentlicht

Nachdem der Bundesrat der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) am 06.03.2015 zugestimmt hat, trat diese nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22.04.2015 in Kraft.
Die Bundesregierung kommt mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) den Verpflichtungen zur Umsetzung der EU-Effizienzrichtlinie 2012/27/EU in nationales Recht nach.

Am 13.05.2015 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Merkblatt für die Umsetzung der Energieauditpflicht nach §8 Abs.1 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G).

Gemäß §8 Abs.1 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) müssen alle Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen (Nicht-KMU‘s) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, bis zum 05.12.2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen.

Welche Unternehmen sind demnach verpflichtet, Energieaudits durchzuführen?
Verpflichtet zur Durchführung von Energieaudits sind alle Unternehmen, die:

– keine kleinen und mittleren Unternehmen (Nicht-KMU‘s) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind,
(>250 Mitarbeiter oder Jahresumsatz >50 Mio.Euro und Jahresbilanzsumme >43 Mio.Euro)

Wie ist der Unternehmensbegriff zu verstehen?
Unternehmen ist/sind:

– kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe,
– jede Einheit als Unternehmen, die unabhängig von ihrer Rechtsform regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, wobei keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sein muss,
(z.B. Handwerks-, Einpersonen- oder Familienbetriebe sowie Personengesellschaften aber auch Vereinigungen)
– jede organisatorisch selbstständige Einheit bei kommunalen Unternehmen,
– Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs eingesetzt werden und eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit haben,
(z.B. kommunale Eigenbetriebe)

Dabei muss berücksichtigt werden, ob es sich um ein eigenständiges Unternehmen oder ein Partner-, verbundenes Unternehmen oder ein Unternehmen mit Beteiligung öffentlicher Stellen handelt.
Bei Partner- bzw. verbundenen Unternehmen müssen zur Klärung des KMU-Status die Mitarbeiterzahl und die Finanzangaben des anderen Unternehmens anteilig zu den eigenen Unternehmensdaten addiert werden.
So kann es passieren, dass vermeintliche KMU’s in Verbindung mit Partner- bzw. verbundenen Unternehmen zu Nicht-KMU’s werden und der Auditpflicht unterliegen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat gemäß §8c Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits durchzuführen.
Die Unternehmen werden darin aufgefordert, einen Nachweis über ein durchgeführtes Energieaudit oder eine Befreiung von der Auditpflicht zu erbringen.
Auch der Nachweis zum KMU-Status muss von jedem Unternehmen selbst erbracht werden.
Von der Energieauditpflicht nach §8 Abs.1 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) freigestellt sind Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS bereits eingerichtet haben bzw. beabsichtigen, ein solches System einzuführen.

Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zum Energieaudit nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, können mit Bußgeldern bis zu 50.000,- € bestraft werden.

Das Merkblatt können Sie unter folgendem Link downloaden: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/merkblatt_energieaudits.pdf

In dem Merkblatt werden die Anforderungen an das durchzuführende Energieaudit ausführlich erläutert.

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Ihr Ansprechpartner:
Stefan Zumpe

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