Meldepflicht nach §61 EEG 2014 bzw. §71 EEG 2017 für Eigenversorger für das Jahr 2016 zum 28.02.2017

Betreiber von KWK-Anlagen als Eigenversorger nach §5 Nr.12 EEG 2014 bzw. §3 Nr.19 EEG 2017 unterliegen gesetzlich geregelten Meldepflichten, die, wenn sie nicht eingehalten werden, zu erheblichen Mehrkosten bis hin zu einem unwirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlage führen können.

Eigenversorger, die Ihre KWK-Anlage nach dem 31.07.2014 in Betrieb genommen haben, sind zur Zahlung der anteiligen oder auch der vollen EEG-Umlage verpflichtet. Inwieweit die Voraussetzungen für eine Eigenversorgung vorliegen, muss der Betreiber der KWK-Anlage mit dem zuständigen Netzbetreiber abklären.

In §61 EEG 2014 war für Eigenversorger eine Meldepflicht der EEG-umlagepflichtigen Strommengen zum 31.05. des jeweiligen Folgejahres aufgeführt. Im Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenerzeugung vom Juli 2016 wurde schon dringend der 28.02. des jeweiligen Folgejahres angeraten.

Das sorgte in der Vergangenheit teilweise für Verwirrung. In §71 EEG 2017 ist der 28.02. des jeweiligen Folgejahres nun fest für die Meldepflicht der EEG-umlagepflichtigen Strommengen geregelt.

Bitte vergessen Sie als Betreiber einer KWK-Anlage zur Eigenversorgung nicht, die Meldung rechtzeitig bis spätestens zum 28.02.2017 abzugeben. Wobei die Meldung an sich aus zwei Teilen besteht:

– Meldung an den zuständigen Netzbetreiber:
Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen mittels Erhebungsbogen „Netzbetreiber“ (nach Klärung zur Meldepflicht nach §61 EEG 2014 bzw. §71 EEG 2017)

– Meldung an die Bundesnetzagentur:
Mitteilung der erfolgten Meldung an den zuständigen Netzbetreiber mittels Erhebungsbogen „Bundesnetzagentur“

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Ihr Ansprechpartner:
Stefan Zumpe

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