Spitzenausgleich nach §10 Stromsteuergesetz und §55 Energiesteuergesetz im Jahr 2017

Der Spitzenausgleich nach §10 Stromsteuergesetz und §55 Energiesteuergesetz kann auch im Jahr 2017 wieder beantragt werden.

Am 11.01.2017 wurde vom Bundeskabinett auf Basis des Monitoringberichtes des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeffizienzsteigerung im Jahr 2015 erfüllt haben.

Die entsprechende Mitteilung wurde am 26.01.2017 im Bundesgesetzblatt auf Seite 106 veröffentlicht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Ihr Ansprechpartner:
Stefan Zumpe

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