EEG-Novelle 2021 am 23.09.2020 im Bundeskabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2020 die von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eingebrachte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die sogenannte EEG-Novelle 2021, verabschiedet.

Auch die Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes mit Regelungen zum Ausbau der Stromnetze wurde am 23.09.2020 im Bundeskabinett verabschiedet.

Beide Gesetzesentwürfe stehen im engen Zusammenhang und bedingen einander, da der Erneuerbaren-Ausbau mit dem dafür notwendigen Netzausbau synchronisiert werden muss, damit der Strom vom Ort der Erzeugung zu den Verbrauchszentren transportiert werden kann.

Die EEG-Novelle 2021 und das Bundesbedarfsplangesetz sollen in den kommenden Wochen und Monaten im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Ziel ist der Abschluss der Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr, damit beide Gesetze zum 01.01.2021 in Kraft treten können.

Die EEG-Novelle 2021 beinhaltet folgende Reglungen (Quelle: BMWi-Pressemitteilung):

  • Im EEG 2021 soll ein neues Langfristziel Treibhausgasneutralität vor 2050 des in Deutschland erzeugten und verbrauchten Stroms gesetzlich verankert werden.
  • Ambitionierte Erneuerbaren Ausbaupfade bis 2030 sollen gesetzlich verankert werden, um das 65 Prozent Erneuerbaren Ziel bis 2030 zu erreichen. So sollen zur Umsetzung der Beschlüsse des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung jährliche Ausschreibungsmengen für Wind an Land zwischen 2,9 und 5,8 GW, für Photovoltaik zwischen 1,9 bis 2,0 GW und für Biomasse in Höhe von 500 MW festgelegt werden. Hinzukommen sollen Photovoltaik- und Biomasse-Anlagen in der Festvergütung. Die installierte Leistung bei Wind an Land soll sich damit von heute 54 GW auf 65 GW im Jahre 2026 und 71 GW im Jahre 2030 erhöhen. Die installierte Leistung von Photovoltaik soll sich von heute 52 GW auf 83 GW im Jahre 2026 und 100 GW im Jahre 2030 erhöhen. Sofern die Europäische Union im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue Ausbauziele für erneuerbare Energien beschließt, wäre demnach auch das EEG entsprechend anzupassen.
  • Die Akzeptanz für weiteren Erneuerbaren-Ausbau soll verbessert werden. Kommunen sollen künftig finanziell am Ausbau der Windenergie beteiligt werden können. Ebenso sollen die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert werden.
  • Kosteneffizienz und Innovationskraft sollen erhöht werden. Die Förderkosten für Erneuerbare Energien sollen durch verschiedene Einzelmaßnahmen reduziert werden. Unter anderem soll eine Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen vorgesehen werden. Es soll auch ein neues Ausschreibungssegment für große PV Dachanlagen geschaffen werden. Durch Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen sollen starke Impulse für Innovationen gesetzt werden.
  • Die Wettbewerbsfähigkeit der stromkostenintensiven Industrie soll gesichert werden. Durch Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung soll die stromkostenintensive Industrie mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen erhalten.
  • Erneuerbare sollen weiter in das Stromsystem integriert werden. Es sollen verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik, und bessere Steuerbarkeit der Anlagen (Smart-Meter-Gateway) gesetzt werden. Durch eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse soll es zu einer besseren Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau kommen.
  • Die Sektorkopplung soll vorangetrieben werden. Für Seeschiffe soll die Möglichkeit geschaffen werden, sich in den Seehäfen kostengünstig mit Landstrom zu versorgen, statt Dieselgeneratoren einzusetzen. Außerdem soll eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgesehen werden. Das wäre eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung der nationalen Wasserstoffstrategie.
  • Der Weg in die „Post-Förderung-Ära“ soll vorbereitet werden. Ausgeförderte Anlagen sollen übergangsweise die Möglichkeit erhalten, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten sollen sich reduzieren, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.

Das Bundesbedarfsplangesetz beinhaltet folgende Regelungen (Quelle: BMWi-Pressemitteilung):

  • Zentrale Netzausbauvorhaben sollen benannt und aktualisiert werden, Effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren geschaffen werden. Die Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht, soll aktualisiert werden. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030. Er berücksichtigt erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen. Zugleich soll der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt werden, auf den sich Bundesminister Altmaier sowie die Energieminister der betroffenen Länder im Juni des vergangenen Jahres verständigt hatten. Außerdem sollen gesetzliche Anpassungen vorgenommen werden, um eine zügige Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben gewährleisten zu können.

 

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Ihr Ansprechpartner:
Stefan Zumpe

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