Neue Meldepflicht für Letztverbraucher von Strom

Am 01. Januar 2016 ist das neue KWKG in Kraft getreten.

Neben erheblichen Neuerungen für die Förderung der KWK-Stromerzeugung wird in §26 KWKG 2016 auch eine neue Meldepflicht für Letztverbraucher von Strom eingeführt.

Im §26 KWKG 2016 heißt es:
„(1) Netzbetreiber sind berechtigt, die KWKG-Umlage nach § 27 Absatz 3 bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen. Netzbetreiber müssen für die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Letztverbraucher, die die Begünstigung der Sätze 1 und 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden.

(3) Absatz 2 ist entsprechend für Schienenbahnen nach § 5 Nummer 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für die Definition der Abnahmestelle im Sinne dieses Absatzes ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Werden Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.“

Letztverbraucher, die eine Reduzierung der KWK-Umlage nach §26 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2016 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom melden.

Letztverbraucher, die eine Reduzierung der KWK-Umlage nach §26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März zusätzlich ein entsprechendes Testat des Wirtschaftsprüfers vorlegen.

Für die weiteren netzseitigen Umlagen (StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, …) wird die vorstehende Regelungen auch Anwendung finden, da die entsprechenden Gesetze auf die §§ 26, 28 und 30 KWKG verweisen. Diese Regelung führt dazu, dass sämtliche Stromweiterleitungen an Dritte (rechtlich selbständige Einheiten) aus den Meldungen zu den Strombezügen herausgerechnet werden müssen, da nur selbstverbrauchte Strommengen für die Reduzierung der netzseitigen Umlagen gemeldet werden dürfen.

Die nachgelagerten Dritten (rechtlich selbständige Einheiten) müssen demnach selbst die Schwelle von einer Gigawattstunde überschreiten und melden, um die Reduzierung der netzseitigen Umlagen in Anspruch nehmen zu können.

Sollten die Meldungen bis zum 31. März des Folgejahres ausbleiben, werden vom zuständigen Netzbetreiber sämtliche netzseitigen Umlagen in voller Höhe verrechnet. Wie die Netzbetreiber in diesem Jahr mit vorstehender Regelung umgehen, ist derzeit unklar.

Folgende Möglichkeiten sind vorstellbar:
1. Es wird Netzbetreiber geben, welche die vollen netzseitigen Umlagen über das gesamte Jahr abrechnen, die Meldungen nach §26 KWKG 2016 abwarten und die zu viel gezahlten Umlagen nach Meldung im Folgejahr gutschreiben.
2. Andere Netzbetreiber wiederum werden unter der Annahme des vollständigen Selbstverbrauchs an der Abnahmestelle das bisherige Abrechnungssystem der automatischen Umstellung der Abrechnung nach Überschreitung der Schwellwerte beibehalten.

Nach erfolgter Meldung nach §26 KWKG 2016 kann es dann zu entsprechenden Nachbelastungen im Folgejahr führen.

 

Wir unterstützen Sie gern bei den damit verbundenen Meldevorgängen.

Ihr Ansprechpartner:
Stefan Zumpe

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